Zeitarbeit beschreibt das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der in einem Dreiecksverhältnis mit einem Verleiher als Arbeitgeber und einem Entleiher verbunden ist. Rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung definiert, ist diese Form der Beschäftigung anderen Beschäftigungsarten gleichgestellt. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer regelmäßig einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten und sozialversichert sind. Doch welche Rechte und Pflichten haben Verleiher, Entleiher und Zeitarbeiter, was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und welchen Stellenwert hat die Arbeitnehmerüberlassung heute? Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier.
Was ist Zeitarbeit?
Zeitarbeit ist die umgangssprachliche Form der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) oder auch Leiharbeit. Kennzeichnend für sie ist, dass ein Arbeitgeber einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit gegen Entgelt einem Dritten überlässt. In diesem Dreiecksverhältnis werden der Arbeitgeber als Verleiher, der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer und der Dritte als Entleiher bezeichnet. Arbeitgeber sind Zeitarbeitsunternehmen, die als Verleiher die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer übernehmen. Weitere Synonyme für Zeitarbeit sind Mitarbeiterüberlassung, Temporärarbeit und Personalleasing.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung
Rechtsgrundlage für die Arbeit von Zeitarbeitsfirmen als Verleiher von Arbeitskräften ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/104/EG, der sogenannten Leiharbeitsrichtlinie, hervorgegangen ist. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubnispflichtig, wobei die Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Handelt ein Zeitarbeitsunternehmen ohne diese Erlaubnis, sind die mit dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher vereinbarten Verträge unwirksam mit der Folge, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein wirksames Arbeitsverhältnis entsteht.
Das AÜG regelt die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Anwendungsbereich des Gesetzes war bis zum 30. November 2011 auf eine gewerbsmäßig ausgeübte Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Ursprünglich sollte das AÜG ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeiter dienen und sie vor Ausbeutung schützen. Heute verfolgt die Arbeitnehmerüberlassung ganz andere Ziele und dient überwiegend arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Während in früheren Jahren die Zeitarbeit eine Option war, um den Einstieg in den Arbeitsmarkt durch spätere Festanstellung beim Entleiher zu schaffen, hat sich heute aus der Zeitarbeit eine eigenständige und florierende Branche mit temporär beschäftigten Arbeitnehmern entwickelt.
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Rechte und Pflichten von Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher
Aus dem Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher ergeben sich ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten.
- Der Leiharbeitnehmer ist beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt. Er wird auch von diesem bezahlt. Die Entlohnung und das Arbeitsverhältnis unterliegen den Regelungen des Tarifvertrags des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) und des DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund), während für Kündigungen dieselben, im Arbeitsrecht festgeschriebenen Regeln wie für andere unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten. Wie jedes andere unbefristete Beschäftigungsverhältnis auch, ist auch die Arbeitnehmerüberlassung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sodass der Leiharbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, gegebenenfalls auf Weihnachtsgeld sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat. Das gilt auch für einsatzfreie Zeiten, in denen er solange keiner Beschäftigung nachgeht, bis von der Zeitarbeitsfirma ein passender Einsatz- und Arbeitsort gefunden wird. Sie sorgt auch für passende Weiterbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für die Leiharbeiter, die in den Branchen und Unternehmen eingesetzt werden, in denen gerade Bedarf besteht. Da der Leiharbeitnehmer seine Leistung nicht für den Verleiher, sondern für den Entleiher erbringt, unterliegt er auch seinem Weisungsrecht, wobei der Entleiher auch Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Handelt der Leiharbeitnehmer weisungs- und pflichtwidrig, darf dieses Verhalten nur vom Verleiher, also der Zeitarbeitsfirma, geahndet werden.
- Der zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag unterliegt den im Arbeitsrecht geltenden Rechten und Pflichten. Der einzige Unterschied zu einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag besteht nach § 613 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darin, dass der Zweck des Arbeitsvertrags auf die Verleihung des Leiharbeitnehmers an Dritte ausgerichtet ist. Regelmäßig übernimmt der Verleiher keine Gewährleistung für die Qualität der vom Leiharbeitnehmer geleisteten Arbeit und auch keine Haftung für mögliche Arbeitsausfälle. Der Verleiher ist außerdem mitverantwortlich für das Einhalten von Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz. Für die geleistete Arbeit wird zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz für die vom Leiharbeitnehmer geleistete Arbeit vereinbart, der jedoch nicht identisch ist mit dessen tatsächlichem Verdienst.
- Für den Entleiher ist der Leiharbeitnehmer eine Arbeitskraft, die er solange behält, wie er sie tatsächlich braucht. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer unter anderem bei Nachfragespitzen oder im Falle längerfristiger Ausfälle eingesetzt werden, um beispielsweise den Arbeitskräftebedarf bei krankheitsbedingten Ausfällen, Elternzeit oder Mutterschutz zeitnah zu decken. Da zwischen beiden kein Arbeitsvertrag geschlossen wird, erwachsen aus diesem Arbeitsverhältnis auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ist der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam, kommt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 10 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) durch gesetzliche Fiktion zustande. Auf diese Weise ist eine Reduzierung der Arbeitskräfte auf eine kleine Stammbelegschaft möglich, und es werden unternehmerische Risiken im Falle einer schlechteren Auftragslage reduziert.
Durch Zeitarbeit ist es Unternehmen nicht nur möglich, auf veränderte Personalanforderungen flexibel zu reagieren. Auch neue Projekte und Innovationen werden durch flexiblen Personaleinsatz möglich. Zeitarbeit bedeutet für Unternehmen auch eine zeitliche und personelle Entlastung sowie Kosteneinsparungen bei der Personalsuche, der Personalauswahl und in Bezug auf den Eingliederungsprozess.
Branchenverteilung in der Zeitarbeit
Im Gegensatz zu ihren Anfängen beschränkt sich die Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr nur auf gewerbliche Unternehmen, sondern überzieht den gesamten Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass Zeitarbeit aufgrund der vom Gesetzgeber gesetzten Rahmenbedingungen einen Strukturwandel in Richtung moderner Servicedienstleistungen vollzogen hat. Deshalb zeigt der Anteil von Leiharbeitnehmern im Fertigungsgewerbe eine rückläufige Tendenz, obwohl es noch immer den Löwenanteil in der Zeitarbeit innehat. Das gilt insbesondere für die Bereiche Automotive, Metall, Verkehr, Elektro und Logistik. Grundsätzlich verboten ist Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die normalerweise von entsprechend qualifizierten Arbeitern ausgeführt werden. Welche Betriebe das sind, geht aus der Baubetriebsverordnung (BaubetrV) hervor. Nicht von diesem Überlassungsverbot betroffen sind Arbeiten des Baunebengewerbes, nämlich Klempnerarbeiten, Schreiner- und Metallbauarbeiten sowie Maler- und Lackiererarbeiten.
Doch der Bedarf an qualifizierten Leiharbeitnehmern in der Dienstleistungsbranche nimmt kontinuierlich zu. Das wirkt sich auch auf die Geschlechterverteilung aus. Noch sind drei Viertel der Leiharbeitnehmer männlich, doch der Anteil der Frauen wächst mit der bereits beschriebenen Branchenverlagerung in den Dienstleistungsbereich. Der Bedarf an Zeitarbeitskräften ist ungebrochen hoch, sodass diese Branche einen hohen Anteil an der momentan guten Arbeitsmarktlage hat.
Wichtige Gesetzesänderung bei der Zeitarbeit: Das neue AÜG 2017
Für Personalverantwortliche und Führungskräfte ist es wichtig zu wissen, dass seit dem 1. April 2017 das neue AÜG in Kraft getreten ist mit dem Ziel, insbesondere die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerkverträge einzudämmen. Gleichzeitig soll die Position der Leiharbeitnehmer gestärkt werden. Dies geschieht dadurch, dass eine Überlassungsdauer von höchstens achtzehn Monaten beim Entleiher eingeführt wurde, wobei auch weiterhin anderslautende Vereinbarungen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen oder eines Tarifvertrags getroffen werden können. Leiharbeiter sollen durch die Neuregelungen nach neun Monaten bezüglich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitern gleichgestellt werden (Equal Pay). Auch hiervon sind Abweichungen möglich. Neu ist auch, dass Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen, die als Ersatz für die streikende Stammbelegschaft arbeiten.
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