Eine Kündigungsschutzklage ist für einen Arbeitgeber stets ein Ärgernis. Sie ist kostenintensiv, verschlechtert die Arbeitsatmosphäre der verbliebenen Belegschaft und kann nach außen hin den Ruf eines Unternehmens erheblich schädigen. Dies gilt insbesondere für nur regional agierende Firmen, die beispielsweise im ländlichen Raum beheimatet sind. Tatsächlich gibt es einige Mittel, wie Sie sich gegen Kündigungsschutzklagen schützen können – oder zumindest vor einigen negativen Konsequenzen.

Kündigungsschutzklage © BCFC/Shutterstock.com

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Fristen: Besteht überhaupt ein Klageanspruch?

Grundsätzlich sind zwei Fristen von gekündigten Arbeitnehmern zu beachten, damit diese überhaupt einen Klageanspruch haben. Sie dürfen zum einen nicht mehr in der Probezeit sein. Vorsicht: Hier gilt das gesetzliche Maximum von sechs Monaten. Wenn Sie eine längere Probezeit vereinbaren, hat die andere Seite durchaus das Recht auf eine Kündigungsschutzklage.

Zum anderen muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Diese Frist wird erfahrungsgemäß von vielen Klägern, die sich rechtlich nicht vertreten lassen, nicht eingehalten. Sie können die Klagen auf diese Weise direkt abweisen lassen. § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt vor, dass die Kündigung als wirksam zu betrachten ist, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage in Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern deutlich erschwert. Aussichten auf Erfolg haben nur außerordentlich ausgesprochene Entlassungen.

Ausnahmeregelungen bei den Fristen

Bezüglich der Frist von drei Wochen gelten zwei Ausnahmeregelungen, die für Sie von Bedeutung werden können: § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, d.h. in Papierform. Erst dann beginnt die Frist. Haben Sie mündlich oder beispielsweise per Mail die Kündigung ausgesprochen, läuft keine Frist. Auch Wochen später kann der Arbeitnehmer noch kündigen.

Zweitens schreibt § 4 Satz 4 KSchG vor, dass die dreiwöchige Frist bei Kündigungen, die der Zustimmung einer Behörde bedürfen, erst dann beginnt, wenn diese vorliegt. Zu beachten ist dies bei Mitarbeitern, die beispielsweise eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben.

​Die Checkliste​ zum Thema Kündigungsschutzklage

​​Das müssen Sie beachten!

Tipp: Sie müssen nicht über Kündigungsschutzklagen informieren

Viele Arbeitnehmer pochen darauf, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, über das Thema der Kündigungsschutzklagen zu informieren. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Es steht Ihnen frei, ob Sie dieses Angebot machen möchten oder nicht. Rechtlich gezwungen sind Sie dazu nicht: Der Gesetzgeber schiebt diese Verantwortung allein in den Bereich der Arbeitnehmer.

Einige Arbeitnehmer haben einen Sonderkündigungsschutz

Wenn Sie eine Kündigung aussprechen wollen, ist zu beachten, dass einige Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, der eine Klage fast immer zum Erfolg führt, wenn Sie diesen nicht gebührend berücksichtigt. Konkret handelt es sich um:

  • Betriebsräte: § 15 Absatz 1 KSchG macht ihre Kündigung nur in Ausnahmen möglich. Sie muss aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Zudem muss die Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen. Dies bedeutet, der Betriebsrat muss mehrheitlich zustimmen. Alternativ kann diese Zustimmung durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Nach Ausscheiden aus dem Amt als Betriebsratsmitglied haben die entsprechenden Mitarbeiter noch einen einjährigen Kündigungsschutz und werden erst dann wieder wie reguläre Mitarbeiter behandelt.
  • Schwangere: Sie dürfen, sobald sie sich im Mutterschutz befinden, nicht mehr ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde entlassen werden. Dies ist grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Verfehlungen möglich. Sobald die Schwangerschaft angezeigt ist, sollten Sie ebenfalls keine Kündigung ohne entsprechenden Grund aussprechen, da die allgemeine Rechtsprechung dahin geht, den Mutterschutz informell auszudehnen. Dadurch soll verhindert werden, dass Schwangere vor Beginn des Mutterschutzes entlassen werden.
  • Schwerbehinderte: Diese Arbeitnehmergruppe kann ausschließlich dann entlassen werden, wenn eine Zustimmung der Integrationsbehörde vorliegt.

Der beste Schutz: Eine wirksame Kündigung aussprechen

Es mag beim ersten Lesen fast lächerlich naiv wirken, aber der beste Schutz gegen eine Kündigungsschutzklage ist eine wirksam ausgesprochene Kündigung. Die Bedingungen daran sind jedoch so hoch, dass dies die Ausnahme bildet. Oft bereiten Arbeitgeber die Kündigung zudem nicht auf angemessene Weise vor. Wirksam ausgesprochene Kündigungen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es liegen keine Sonderkündigungsschutzrechte vor – falls doch, werden diese entsprechend berücksichtigt.
  • Der Arbeitnehmer fällt nicht unter bestimmte Schutzrechte des KSchG: Bei betriebsbedingten Kündigungen sind beispielsweise erst jüngere und weniger lang angestellte Mitarbeiter vor dem betreffenden Arbeitnehmer entlassen worden, da dieser sonst ein Klagerecht hätte.
  • Der Betriebsrat ist vor der Kündigung angehört worden.
  • Es wurde keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Kündigung ausgesprochen: Die Kündigungsfrist wurde also berücksichtigt.

Vergleich schließen: Verhandlung über die Kündigungsschutzklage vermeiden

Sie sollten als Arbeitgeber erwägen, einen Vergleich zu schließen und so die Verhandlung zu vermeiden – insbesondere, wenn Ihr rechtlicher Beistand davon ausgeht, dass es sich um eine berechtigte Klage handelt. Dies hat neben dem Schutz des guten Rufs Ihres Unternehmens mehrere Vorteile:

  • Verlieren Sie das Verfahren, gilt die Kündigung von Beginn an als unwirksam. Sie müssen sämtliche Gehälter nachträglich ausbezahlen. Allein dieser Betrag übersteigt in der Regel die Vergleichssumme.
  • Sie schaffen das Problem zeitnah aus der Welt: Arbeitsgerichte sind bei Kündigungsschutzklagen angehalten, innerhalb von zwei Wochen eine Güterverhandlung anzusetzen. Diese findet nur in Anwesenheit des vorsitzenden Richters statt und dient der Vergleichsfindung. Im Alltag kann es fünf bis sechs Wochen dauern, bis es zu diesem Termin kommt. Dennoch ist das Problem so wesentlich schneller beseitigt als bei einem Verfahren.
  • Bei einem Vergleich fallen keine Gerichtskosten an.
  • Arbeitnehmer zielen in der Regel ohnehin auf eine Abfindung: Wer klagt, möchte in der Regel nicht weiter für das Unternehmen arbeiten. Das Vertrauensverhältnis ist zerstört. Stattdessen geht es um eine Abfindung. Durch einen Vergleich können Sie sparen.

Gerichte setzen als Abfindungssumme einen halben monatlichen Bruttolohn pro Beschäftigungsjahr an. Wenn Sie selbst einen Vergleich vorschlagen, können Sie den Betrag etwas drücken. Ist Ihre rechtliche Position stark, sind 25 Prozent des Bruttolohns realistisch. Ansonsten sollten Sie nahe bei den 50 Prozent liegen.

Abfindungen bei einer Kündigungsschutzklage: Sie sind in einer starken Position

Eine Kündigungsschutzklage, die auf eine Abfindung zielt, versetzt Sie in eine starke Position. Gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben ausschließlich nur die Mitarbeiter, denen Sie betriebsbedingt gekündigt haben. Ansonsten besteht nur eine Ausnahme: §§ 9 und 10 KSchG schreiben vor, dass ein Arbeitnehmer über eine Kündigungsschutzklage beantragen kann, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst und ihm eine Abfindung zuspricht, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Die Nachweisanforderungen sind jedoch hoch. Sie müssen ihn beispielsweise bewusst herabgewürdigt haben.

Ansonsten können Sie nicht zur Zahlung einer Abfindung gezwungen werden. Diesen Umstand können Sie im Rahmen von Vergleichsverhandlungen zu Ihrem Vorteil nutzen.