Viele Arbeitnehmer möchten von der sogenannten Altersteilzeit Gebrauch machen, um den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente fließend zu gestalten. Arbeitgeber sind oft hin- und hergerissen, ob sie solchen Begehren zustimmen sollen. Die Altersteilzeit bringt für das Unternehmen schließlich sowohl Vor- wie auch Nachteile. Hier erfahren Sie, wann Ihre Mitarbeiter tatsächlich einen Anspruch auf die Altersteilzeit haben – und welche gesetzlichen Verpflichtungen Ihnen dadurch erwachsen.

Was genau bedeutet Altersteilzeit?

Rechtsgrundlage der Altersteilzeit ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Jenes legt fest, dass Personen, die das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung vollendet haben, ihre Arbeitszeit halbieren dürfen. Andere Teilzeitmodelle (beispielsweise 25 oder 75 Prozent) sind nicht möglich. Das Gesetz verlangt, dass die Altersteilzeit mindestens drei Jahre vor Beginn der gesetzlichen Rente angetreten werden muss. Altersteilzeit und gesetzliche Rente dürfen sich nicht überschneiden.

Altersteilzeit © Fotolia/sepy

Altersteilzeit © Fotolia/sepy

Es gibt zwei Altersteilzeitmodelle, von denen die Arbeitnehmer Gebrauch machen können. Variante eins ist eine gleichmäßige Altersteilzeit. Ein Arbeitnehmer arbeitet beispielsweise von seinem 60. Geburtstag an nur noch die halbe Arbeitszeit. Variante zwei ist das sogenannte Blockmodell. Ein Arbeitnehmer arbeitet die erste Hälfte der Arbeitszeit voll weiter, um dann für die zweite Hälfte gar nicht mehr kommen zu müssen und faktisch früher in Rente gehen zu müssen. Das Blockmodell kann aber auch in Intervallen eingesetzt werden. Beispielsweise arbeitet der Arbeitnehmer sechs Monate und pausiert ein halbes Jahr, um dann wieder sechs Monate zu arbeiten.

​​Übersicht: Diese Vor- und Nachteile durch Altersteilzeit ergeben sich für Arbeitgeber

Welche weiteren Anforderungen müssen Arbeitnehmer erfüllen?

Arbeitnehmer müssen nicht nur wenigstens das 55. Lebensjahr erreicht und noch wenigstens drei Jahre von der gesetzlichen Rente entfernt sein. Sie müssen zudem auch in den vergangenen fünf Jahren 1080 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dazu zählen allerdings auch Phasen in Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Hartz IV. Wenn der betreffende Mitarbeiter bei Ihnen nicht schon mindestens fünf Jahre beschäftigt war, achten Sie darauf, die nötigen Nachweise einzufordern.

Beachten Sie außerdem dabei: Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht erforderlich, um die 1080 Tage zu erreichen. Auch Tage, die in Teilzeit gearbeitet wurden, werden als volle Tage gezählt.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?

Nein, es besteht kein Rechtsanspruch. Sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber müssen der Teilzeit im Alter zustimmen. Allerdings können Tarifverträge Arbeitgeber dazu verpflichten, ihren Angestellten die Teilzeit zu gewähren. Als Unternehmer müssen Sie allerdings nur maximal 5 Prozent Ihrer Mitarbeiter in Altersteilzeit schicken. Ist der Wert erreicht, können Sie entsprechende Anträge ablehnen.

Umgekehrt dürfen Sie allerdings auch niemanden zwingen, einen entsprechenden Schritt zu gehen. Höchstrichterlich ist inzwischen auch geklärt, dass Unternehmen keine Mitarbeiter entlassen dürfen, die sich weigern, im Alter nur noch Teilzeit zu arbeiten.

Was passiert mit dem Gehalt des Arbeitnehmers in der Altersteilzeit?

Grundsätzlich wird das Gehalt des Arbeitsnehmers halbiert. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass der Lohn Ihres Angestellten zuvor um mindestens 20 Prozent anzuheben ist. Beachten Sie: Die meisten Tarifverträge, die Regelungen zur Teilzeit im Alter haben, sehen deutlich umfangreichere Aufstockungen vor. Gängig sind 30 Prozent.

Außerdem zahlen Sie, wie übrigens auch Ihr Angestellter, bei den Lohnnebenkosten mehr. Diese werden nicht halbiert, sondern betragen 80 Prozent der bisher gezahlten Leistungen. Der Gesetzgeber sah sich dazu verpflichtet, um das Rentenniveau zu stabilisieren. Die Lohnaufstockung des Arbeitnehmers ist dazu gedacht, diese Mehrausgaben auf seiner Seite zu kompensieren. Sie als Arbeitgeber werden hingegen doppelt belastet: Sie zahlen gemessen an der Arbeitszeit mehr Lohn und mehr Sozialausgaben.

Welche weiteren Pflichten erwachsen dem Arbeitgeber aus der Altersteilzeit?

Sie dürfen die Teilzeit Ihrer älteren Angestellten nicht dazu nutzen, um stillschweigend Personal abzubauen. Für jeden Mitarbeiter, dem Sie eine Teilzeitbeschäftigung einräumen, müssen Sie einen bislang arbeitslosen Arbeitnehmer einstellen oder einen Auszubildenden übernehmen. Eine Ausnahmeregelung greift lediglich, falls Ihr Betrieb weniger als 50 Mitarbeiter haben sollte. In diesem Fall dürfen Sie einen neuen Azubi einstellen. Finanziell vorteilhaft ist die Altersteilzeit deshalb nur für kleine Betriebe.

Überdies dürfen Sie Ihren Mitarbeitern, die im Alter in Teilzeit arbeiten, gewährte Privilegien nicht entziehen. Die Angestellten dürfen beispielsweise ihren Dienstwagen behalten. Degradierungen sind ebenfalls nicht zulässig.

Fördert der Staat die Altersteilzeit?

Früher war der wirtschaftliche Aspekt ein großer Anreiz für Arbeitgeber, den eigenen Angestellten Altersteilzeit-Arbeit einzuräumen. Über die Bundesagentur für Arbeit hatte der Staat das Modell im erheblichen Ausmaß gefördert und kam für bis zu sechs Jahre für den Lohn des neu einzustellenden Mitarbeiters auf. Diese Förderungsregelungen sind allerdings mittlerweile ausgelaufen. Seit 2010 sind neue Förderungen nicht mehr möglich. Im Dezember 2015 wurden die letzten Förderungen vorheriger Anträge ausgezahlt. Welche sonstigen Vor- und Nachteile Ihnen als Arbeitgeber die Teilzeitarbeit Ihrer älteren Angestellten bringt, haben wir für Sie übersichtlich in einem gesonderten Dokument zusammengestellt. Sie können sich dieses Zusatzmaterial hier herunterladen.

Wie können Sie Anreize zur Altersteilzeitarbeit schaffen?

Wenn Sie Ihre älteren Mitarbeiter nur noch in Teilzeit arbeiten lassen möchten, hat sich das sogenannte VW-Modell bewährt. Der Autobauer stockt nicht nur das Gehalt aufgrund tariflicher Verpflichtungen auf 85 Prozent auf, sondern leistet für die Arbeitnehmer auch Sonderzahlungen an die Rentenkasse. Wer fünf Jahre vor dem Renteneintritt nach diesem Modell in Teilzeit geht, erleidet nur an einen Rentenabschlag von sieben Prozent. Laut des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind es primär die Sorgen vor zu großen Rentenabschlägen, die Arbeitnehmer von der Altersteilzeit abhalten. Als Vergleich: Wer 5 Jahre früher in Frührente geht, erleidet einen Rentenabschlag von 18 Prozent (bzw. 3,6 Prozent pro Jahr).